Zur fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verleitung eines Kollegen zur Lüge

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2011 – 1 Sa 749/10

Bestimmt ein Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen unter Schaffung einer besonderen Konfliktlage zweier gegensätzlicher Loyalitäten zur Lüge über einen vom Arbeitnehmer schuldhaft verursachten Unfall mit Dienstwagen, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Rn. 35)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 29. November 2010 – 9 Ca 1360/10 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 20. April 2010 und der ordentlichen Kündigung vom 03. Mai 2010 sowie über die Pflicht der Beklagten, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

2

Der 1977 geborene Kläger ist seit Februar 1998 bei der Beklagten als Gasdruckregel- und Messanlagenmonteur zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von 3.000,00 € brutto beschäftigt. Die Beklagte stellte dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Mit seinem Dienstfahrzeug verursachte der Kläger Unfälle am 13. März 2001, am 31. August 2005, am 23. Januar 2008, am 04. Juni 2009 und am 20. Oktober 2009. Bereits im März 2001 übersah der Kläger beim Einparken und dem damit verbundenen Rückwärtsfahren ein im Fußweg verankertes Verkehrsschild. Das Fahrzeug stieß mit der Anhängerkupplung gegen das Verkehrsschild, welches daraufhin abknickte. Am 31. August 2005 fuhr der Kläger auf einen vor ihm fahrenden Pkw, der vor einer rot zeigenden Ampel stark abbremste, auf. Am 23. Januar 2008 befuhr der Kläger eine Straße in der Mitte, um an einem sich rechts befindlichen Transporter vorbeizufahren. Weil ein Fahrzeug entgegenkam, wich der Kläger nach rechts aus. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit dem Transporter im Bereich dessen Tür. Am 04. Juni 2009 befuhr der Kläger eine relativ schmale Straße. Als er an den rechts parkenden Fahrzeugen vorbeifuhr, kam ihm ein Pkw entgegen. Der Kläger fuhr nach rechts und streifte einen dort abgestellten VW-Transporter. Am 20. Oktober 2009 fuhr der Kläger beim Linksabbiegen in zähfließendem Verkehr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Außerdem gingen der Beklagten Beschwerden vom 21. April 2006, vom 20. September 2006, vom 24. Januar 2007, vom 12. April 2007 und vom 10. August 2009 über die angeblich rüpelhafte Fahrweise des Klägers zu. Deshalb erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung vom 19. August 2009 (Bl. 19 f. d. A.). Am 25. März 2010 gegen 14:00 Uhr verursachte der Kläger mit seinem Dienstfahrzeug (VW LT Kasten mit dem amtl. Kennzeichen …) einen weiteren Verkehrsunfall an der Kreuzung … Straße/… Weg in … Der Kläger bremste nicht rechtzeitig und fuhr auf das vor ihm fahrende, an einer rot zeigenden Ampel anhaltende Fahrzeug auf. An dem vorausfahrenden Fahrzeug entstand kein Schaden, so dass dessen Fahrer auf eine Unfallaufnahme verzichtete. An dem Dienstfahrzeug des Klägers entstand ein Schaden von ca. 1.500,00 €. Entgegen der zwischen den Parteien geltenden Fuhrparkordnung meldete der Kläger den Unfall nicht unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten …. In der vom Kläger unterschriebenen „Kfz-Unfall- und Schadensmeldung mit betrieblichen Fahrzeugen“ vom 25. März 2010 (Anlage B 2, Bl. 73 f. d. A.) gab der Kläger an: Auf der „…straße … fremdverschuldeter Schaden (Verursacher unbekannt)“. Zum Unfallhergang erklärte er: „Das Fahrzeug war auf dem Fußweg abgestellt (wegen Wartungsarbeiten an der Anlage). Ein unbekanntes Fremdfahrzeug fuhr vorn gegen unser Fahrzeug. Ich bemerkte den Schaden gegen 14:00 Uhr.“ Am 26. März 2010 fand ein Gespräch zwischen dem Dienstvorgesetzten des Klägers …, dem Abteilungsleiter …, dem Kläger und dem Arbeitnehmer …, der den Kläger am 25. März 2010 begleitet hatte, statt. Herr … hatte aufgrund des Schadensbildes Zweifel an der Version des Klägers. In diesem Gespräch behauptete der Kläger, die am Fahrzeug sichtbaren Schäden seien auf Fremdeinwirkung zurückzuführen. Zum Unfallzeitpunkt seien er und sein Kollege … nicht im Fahrzeug gewesen, so dass der Schadensverursacher unbekannt sei. Das Fahrzeug sei auf dem Bürgersteig der …straße geparkt gewesen. Er und sein Kollege … hätten an der Regelanlage zu arbeiten gehabt. Sie hätten den vorderen Bereich des Fahrzeugs nicht sehen können. Zudem sei die Straße laut gewesen. Irgendwann hätten beide ein dumpfes Aufprallgeräusch gehört. Als sie später zum Fahrzeug gekommen seien, hätten sie den Schaden entdeckt. Herr … bestätigte zunächst diese Schilderung des Klägers. In einem anschließenden separat zwischen Herrn … und Herrn … geführten Gespräch schilderte Herr … den wahren Unfallhergang. In einem sich daran anschließenden Gespräch zwischen Herrn … und dem Kläger räumte dieser ebenfalls den wahren Unfallhergang ein. In der Kfz-Unfall- und Schadensmeldung vom 26. März 2010 (Anlage B 3, Bl. 75 f. d. A.) schilderte der Kläger sodann wahrheitsgemäß den „selbstverschuldeten Schaden … mit Beteiligung Dritter“ durch einen Auffahrunfall auf der … Straße/… Weg. Am 26. März 2010 gab der Kläger in einem Telefonat seinen Täuschungsversuch auch dem kündigungsberechtigten … gegenüber zu. Ebenfalls am 26. März 2010 informierte Herr … die Personalabteilung über den Schadensfall (Anlage B 14, Bl. 169 d. A.) und am 30. März 2010 (Anlage B 15, Bl. 171 d. A.) über die Details, insbesondere darüber, dass der Kläger den Beifahrer … zu der falschen Schadensdarstellung genötigt habe. Herr … befand sich am 30. März 2010 bis zum 06. April 2010 im Urlaub, so dass Herr … ihn am 07. April 2010 dazu befragte.

3

Mit Schreiben vom 15. April 2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten fristlosen Kündigung an (Anlage B 1, Bl. 11 bis 18 d. A.). Am 16. April 2010 widersprach der Betriebsrat ohne Angabe von Gründen. Mit Schreiben vom 20. April 2010, dem Kläger an demselben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit Schreiben vom 23. April 2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten hilfsweise ordentlichen Kündigung an (Anlage B 5, Bl. 79 bis 86 d. A.). Der Betriebsrat gab hierzu keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 03. Mai 2010, dem Kläger am 04. Mai 2010 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2010.

4

Der Kläger hat vorgetragen, beide Kündigungen seien unwirksam. Die Unfälle könnten schon deshalb die Kündigungen nicht rechtfertigen, weil sie alle vom Kläger unverschuldet gewesen seien. Die Beschwerden über seine Fahrweise seien unsubstantiiert und würden inhaltlich bestritten. Insbesondere treffe den Kläger kein Verschulden an dem Unfall vom 25. März 2010. Obwohl es vom Kläger gegenüber der Beklagten zuvor mehrfach gerügt worden sei, habe zum Unfallzeitpunkt schon seit vier bis sechs Wochen die Fußauflage auf dem Gaspedal gefehlt. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Gaspedal ohne die Fußauflage sich seitlich gesehen hinter dem Bremspedal befunden habe. Der Kläger sei mit schwerem Arbeitsschuhwerk von der Bremse abgerutscht, habe somit Gas gegeben, das habe den Unfall verursacht. Wäre das Gaspedal in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen, wäre es dazu nicht gekommen. Dies habe die Beklagte zu verantworten, zumal in gleicher Weise sich der Unfall vom 20. Oktober 2009 ereignet habe. Auch damals habe vorübergehend die Fußauflage gefehlt. Es sei zutreffend, dass der Kläger den Unfallschaden zunächst auf eine Fremdbeschädigung mit Fahrerflucht geschoben habe, denn er habe wegen seines erneuten Unfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchtet. Dies rechtfertige aber keine Kündigung. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger schnell nach dem Vier-Augen-Gespräch zwischen Herrn … und Herrn … den wahren Unfallhergang geschildert habe. Nachdem Herr … den Kläger gefragt hatte, was die Wahrheit in Bezug auf den Unfall sei, habe der Kläger geantwortet: „Was wollen Sie denn von mir hören.“ Nachdem daraufhin Herr … geantwortet habe, die Wahrheit, habe der Kläger den wahren Ablauf eingeräumt. Es sei nicht zutreffend, dass er den Unfallhergang erst eingeräumt habe, nachdem er von Herrn … mit den tatsächlichen Fakten des Unfallhergangs konfrontiert worden sei, auch wenn der Kläger nach dem Gespräch des Herrn … mit Herrn … sich habe denken können, dass Herr … Bescheid gewusst habe. Der Kläger habe auch in keiner Weise Herrn … angestiftet, die Unwahrheit zu sagen. Es habe keinerlei Absprachen gegeben. Nach dem Auffahrunfall habe der Kläger Herrn … lediglich gesagt: „Ich mach das schon, ich nehm das auf meine Kappe.“ Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass Herr … über seine Schilderung am 26. März 2010 habe überrascht sein müssen, habe allerdings darauf vertraut, dass Herr … aufgrund des zwischen den beiden bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses die Version des Klägers bestätigen werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger zu jener Zeit aufgrund einer bevorstehenden schweren Operation seiner Mutter „psychisch neben der Spur“ gewesen sei. Ausweislich des Gutachtens des den Kläger behandelnden Arztes habe er unter einer „psychischen Dekompensation“ gelitten. Diese führe zu Konzentrationsstörungen, Anpassungsstörungen und Antriebsschwäche. Die fristlose Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass Herr … nicht schon am 26. März 2010 im Gespräch mit Herrn … mitgeteilt habe, dass der Kläger ihn nicht genötigt und insoweit auch keine Drohung ausgesprochen habe. Es sei zu vermuten, dass Herr … dies schon am 26. März 2010 Herrn … gegenüber geäußert habe. In seinem Telefonat vom 26. März 2010 habe der Kläger – unstreitig – dem Kündigungsberechtigten … seinen wahrheitswidrigen Unfallbericht eingeräumt. Aufgrund dieser Information habe kein weiterer Ermittlungsbedarf mehr bestanden. Dies führe dazu, dass die Beklagte schon am 26. März 2010 die Kündigungsgründe umfassend gekannt habe. Jedenfalls hätte die Beklagte nicht bis zum 07. April 2010 warten dürfen, um in einem Gespräch mit Herrn … den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es sei durchaus möglich gewesen, Herrn … schon am 30. März 2010 während seines Urlaubs anzurufen. Selbst wenn sich Herr … im Urlaub befunden haben sollte, hätte die Beklagte ihn über das Diensthandy erreichen können. Jedenfalls seien bei der Interessenabwägung die psychische Situation des Klägers, die Tatsache, dass durch die wahrheitswidrige Schilderung des Unfallhergangs der Beklagten kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei und der Schaden am Pkw dadurch auch nicht erhöht worden sei, und zu berücksichtigen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Bei der zwölfjährigen Beschäftigungsdauer des Klägers bestehe auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein aufgebautes Vertrauenskapital. Schließlich führe die Interessenabwägung dazu, dass auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Zwar habe der Kläger durch den wahrheitswidrigen Unfallbericht gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstoßen. Die näheren Umstände begründeten indes keine Wiederholungsgefahr. So habe der Kläger schnell seinen Fehler zugegeben. Ein wirtschaftlicher Schaden sei nicht entstanden. Seine psychische Situation sei aufgrund der Genesung seiner Mutter nunmehr stabil.

5

Der Kläger hat beantragt:

6

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Partien durch die außerordentliche Kündigung vom 20. April 2010 nicht aufgelöst wurde.

7

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 03. Mai 2010 nicht aufgelöst wurde.

8

3. Im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gasdruckregel- und Messanlagenmonteur weiterzubeschäftigen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sowohl die außerordentliche und erst recht die ordentliche Kündigung seien wirksam, weil der Kläger die Beklagte vorsätzlich über die Verursachung des Verkehrsunfalls am 25. März 2010 belogen und seinen Kollegen und Beifahrer Herrn … dazu angestiftet habe, diese Lüge zu decken. Deshalb habe der Kläger nach der Verursachung des Unfalls Herrn … gesagt, dass er nicht schon wieder mit einem Auffahrunfall kommen könne und er deshalb einen Parkschaden anzeigen wolle und Herr … dies der Beklagten gegenüber auch so darstellen möge. Herr … habe dies in der Anhörung vom 07. April 2010 – unstreitig – so bestätigt. Der Kündigungsberechtigte … habe am 30. März 2010 davon erfahren, dass der Kläger seinen Beifahrer … zur Täuschung der Beklagten angestiftet habe. Diesen für eine fristlose Kündigung erheblichen Sachverhalt habe Herr … erst nach Rückkehr des Herrn … aus seinem Urlaub, nämlich am 07. April 2010 aufklären können. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei deshalb eingehalten. Dass der Kläger irgendwelche psychischen Beeinträchtigungen gehabt habe, werde bestritten. Jedenfalls seien solche in keiner Weise kausal für den Unfall am 25. März 2010 oder den unwahren Unfallbericht. Im Übrigen habe sich der Kläger erstmalig in diesem Rechtsstreit auf vermeintliche psychische Probleme berufen. Dass auf dem Gaspedal ein Aufsatz gefehlt habe, werde bestritten. Jedenfalls habe ein fehlender Aufsatz nicht ursächlich für den Unfall sein können. Die ordentliche Kündigung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger trotz fünf verschuldeter Verkehrsunfälle nach einer Abmahnung erneut einen verschuldeten Verkehrsunfall verursacht habe. Hinzu komme, dass dem Kläger aufgrund seiner Fahrweise – unstreitig – ab dem 19. August 2009 die betriebliche Fahrerlaubnis für einen Monat entzogen worden sei.

10

Das Arbeitsgericht Dresden hat mit Urteil vom 29. November 2010 – 9 Ca 1360/10 – festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 20. April 2010 nicht aufgelöst wurde und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 31. Dezember 2010 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die wahrheitswidrigen Angaben über den Verkehrsunfall vom 25. März 2010 stellten eine schwere gravierende Arbeitsvertragspflichtverletzung dar. Dies gelte umso mehr, als der Kläger den Kollegen … dazu angestiftet habe, den Arbeitgeber in gleicher Weise zu täuschen. Die ordentliche Kündigung sei deshalb wirksam. Die außerordentliche Kündigung sei dennoch unwirksam, denn die Beklagte könne während des Laufs der Kündigungsfrist dem Kläger Tätigkeiten zuweisen, ohne dass er ein Betriebsfahrzeug führen müsse. Auch müsse die erhebliche psychische Belastung des Klägers berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 207 ff. d. A.) verwiesen.

11

Gegen das dem Kläger am 01. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am 15. Februar 2010 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Die Berufungsbegründungsfrist ist der Beklagten am 18. Februar 2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz, der beim Sächsischen Landesarbeitsgericht am 18. März 2011 eingegangen ist, hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt und begründet.

12

Der Kläger trägt vor, nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam. Als Kündigungsgrund sei die wahrheitswidrige Darstellung des Unfallgeschehens nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts komme nicht erschwerend hinzu, dass der Kläger im Vorfeld mit seinem Mitfahrer … die wahrheitswidrige Unfalldarstellung abgesprochen habe. Dies habe er nicht getan. Herr … habe ein eigenes Interesse daran gehabt, den Unfallhergang zu verschleiern, denn auf seine Bitte sei der Kläger mit ihm zu dessen Wohnung gefahren, um Medikamente zu holen. Anlässlich dieser Fahrt habe sich der Auffahrunfall ereignet. Es möge sein, dass Herr … in dem Gespräch am 07. April 2010 gesagt habe, der Kläger habe mit ihm die wahrheitswidrige Unfallschilderung abgesprochen. In Wahrheit treffe dies aber nicht zu. Es hätte hier eine Abmahnung gereicht, um den Kläger künftig dazu anzuhalten, nicht mehr derartige wahrheitswidrige Schilderungen abzugeben. Eine Wiederholungsgefahr bestehe auch deshalb nicht mehr, weil seine psychische Ausnahmesituation behoben sei. Seine psychische Belastungssituation habe zwar keine eingeschränkte oder fehlende Steuerungsfähigkeit seines Verhaltens bedeutet, zu Recht habe das Arbeitsgericht sie aber bei der Prüfung der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung entscheidend berücksichtigt. Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger als Beifahrer weiterbeschäftigen können, so dass der Kläger nicht mehr in die Verlegenheit eines Unfalls und etwaiger Falschangaben gekommen wäre. Dementsprechend sei auch die ordentliche Kündigung unwirksam. Soweit die Beklagte die ordentliche Kündigung auf den Unfall vom 25. März 2010 sowie auf fünf vorausgegangene Unfälle und vier Beschwerden über die Fahrweise des Klägers stütze, so habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht aufgeklärt, ob den Kläger an diesen Unfällen ein Verschulden treffe und ob die vier Beschwerden zu Recht erfolgt seien. Beides sei nicht der Fall. Unverschuldete Unfälle könnten ebenso wie gering verschuldete Unfälle nicht zu einer Kündigung führen. Im Übrigen sei der Beklagten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorzuwerfen. In einem anderen Fall habe sie einen grob fahrlässig verschuldeten Totalschaden nicht zum Anlass einer Kündigung genommen, während sie dem Kläger gegenüber trotz eines insgesamt deutlich geringeren Schadens eine Kündigung ausgesprochen habe. Dies sei ein Vertrauensbruch gegenüber dem Kläger. Aus diesen Gründen sei auch die Anschlussberufung unbegründet.

13

Schließlich sei die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß. Dem Betriebsrat sei nicht mitgeteilt worden, dass der Kündigungsberechtigte … bereits am 26. März 2010 mit dem Kläger über die Hintergründe des falschen Unfallberichts sowie die Rolle des Herrn … gesprochen habe. Dies sei zur Berechnung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB durch den Betriebsrat unerlässlich.

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Der Kläger beantragt:

15

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 29. November 2010 – 9 Ca 1360/10 – wird abgeändert.

16

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 03. Mai 2010 nicht aufgelöst wurde.

17

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gasdruckregel- und Messanlagenmonteur weiter zu beschäftigen.

18

4. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

19

Die Beklagte beantragt:

20

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden – 9 Ca 1360/10 – wird zurückgewiesen.

21

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 29. November 2010 – 9 Ca 1360/10 – abgeändert.

22

3. Die Klage wird abgewiesen.

23

Die Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch die fristlose Kündigung wirksam. Im Hinblick auf die Schwere des Vertrauensbruchs müsse die Beklagte den Kläger nicht, auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen. Im Übrigen fehle es an einem anderen freien Arbeitsplatz. Der Kläger habe auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, und es werde weiterhin bestritten, dass seine behauptete psychische Situation irgendeinen Einfluss auf sein Verhalten gehabt habe.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 66 Abs. 7 ArbGG verwiesen.


Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Auf die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

A.

26

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig.

I.

27

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist nach § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. c ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 66 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

28

Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 524 Abs. 1 und 2 ZPO, 524 Abs. 3 i. V. m. § 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO). Die Anschlussberufung ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung am 18. März 2011 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

B.

29

Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet. Auf die Anschlussberufung ist deshalb das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Dresden abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die fristlose Kündigung vom 20. April 2010 ist wirksam. Über den hilfsweise für den Fall des Obsiegens gestellten Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht mehr zu entscheiden, denn der Kläger hat nicht obsiegt.

I.

30

Die fristlose Kündigung vom 20. April 2010 gilt nicht bereits nach den §§ 4, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erhoben. Die streitgegenständliche Kündigung ist dem Kläger am 20. April 2010 zugegangen. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage ging beim Arbeitsgericht Dresden am 26. April 2010 und damit rechtzeitig ein.

II.

31

Die fristlose Kündigung vom 20. April 2010 ist nach § 626 Abs. 1 BGB wirksam.

32

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09NZA 2010, 1227 m. w. N.; st. Rspr. siehe auch BAG vom 23. Oktober 2008 – 2 AZR 483/07 – AP Nr. 218 zu § 626 BGB; BAG vom 18. September 2008 – 2 AZR 1039/06DB 2009, 964).

33

2. Die vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers über einen vom Arbeitnehmer verursachten Verkehrsunfall mit einem ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung abzugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – erschwerend hinzukommt, dass der Kläger vorsätzlich einen von ihm verschuldeten Unfall zu verdecken versucht, indem er einen fremd verschuldeten Unfall mit Fahrerflucht vortäuscht und damit berechtigte Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen ihn verschleiert, und weiter erschwerend hinzukommt, dass der Kläger einen anderen Arbeitnehmer in sein eigenes Fehlverhalten verstrickt (BAG vom 21. April 2005 – 2 AZR 255/04BAGE 114, 264).

34

a) Der Kläger verursachte den Auffahrunfall am 25. März 2010 schuldhaft. Entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO hielt er von dem vorausfahrenden und an der auf rot zeigenden Ampel anhaltenden Fahrzeug nicht einen Abstand ein, der so groß war, dass der Kläger noch hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug rechtzeitig hätte abbremsen können. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Seine Einlassung steht einer fahrlässigen Unfallverursachung nicht entgegen. Ganz abgesehen davon, dass es gerichtsbekannterweise unzutreffend ist, dass sich das Gaspedal seitlich betrachtet mit der Fußauflage vor dem Bremspedal befindet. Aus ergonomischen und sicherheitstechnischen Gründen befindet sich das Gaspedal seitlich betrachtet immer hinter dem Bremspedal. Deshalb kann das behauptete Fehlen der Fußauflage keinen Einfluss auf den Auffahrunfall gehabt haben. Aber selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, hätte er Veranlassung gehabt, aufgrund der fehlenden Auflage besondere Sorgfalt obwalten zu lassen, hat er jedoch bereits nach seinem eigenen Vortrag aus diesem Grund einen Auffahrunfall am 20. Oktober 2009 verursacht. Ein Auffahrunfall ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes begründet regelmäßig mittlere Fahrlässigkeit, so dass nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs der Kläger sich gegenüber der Beklagten jedenfalls quotal schadensersatzpflichtig gemacht hat. Dies gilt im Hinblick auf das oben Dargelegte auch dann, wenn die Fußauflage des Gaspedals tatsächlich gefehlt hätte. Dies hätte allenfalls zu einer Verschiebung der Haftungsquote nach § 254 BGB, nicht jedoch zur gänzlichen Freistellung des Klägers geführt. Sollte es sich, wofür die Einlassung des Klägers spricht, nicht um eine dienstlich veranlasste Fahrt, sondern um eine Privatfahrt zum Kollegen … gehandelt haben, so schiede eine Haftungseinschränkung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ohnehin aus. Damit steht auch fest, dass der Kläger mit seiner Täuschungshandlung der Beklagten gegen ihn bestehende Schadensersatzansprüche – als zwingende Folge – verschleierte. Ein solches Verhalten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB ähnlich einer Täuschung über die Arbeitszeit (BAG vom 21. April 2005, a. a. O.) dar. Ob die Beklagte tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend gemacht hätte, ist unerheblich.

35

b) Der Kläger hat auch seinen Kollegen und Beifahrer … in seine schwerwiegenden Pflichtverletzungen verstrickt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger vor dem Gespräch am 26. März 2010 Herrn … dazu angestiftet hat, seine unwahren Angaben zu bestätigen oder ob der Kläger am 26. März 2010 ohne vorherige Absprache und zur Überraschung des Herrn … die wahrheitswidrige Unfallschilderung in Erwartung dessen Zustimmung abgegeben hat. Auch nach seiner eigenen Darstellung hat der Kläger versucht, Herrn … zur Bestätigung seines „Täuschungsmanövers“ zu bestimmen, denn er ist davon ausgegangen, dass Herr … als sein befreundeter Kollege ihm nicht widersprechen und die unwahre Darstellung gegenüber der Beklagten bestätigen werde. Diese „non verbale“ Bestimmung des Herrn … zur Lüge unter Schaffung einer besonderen Konfliktlage zweier gegensätzlicher Loyalitäten macht die Pflichtverletzung ebenso gravierend wie die vorherige Anstiftung dazu.

36

3. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner vorherigen Abmahnung.

37

a) Zwar setzt sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragsverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflussen wird (BAG vom 10. Juni 2010, a. a. O., m. w. N.). Einer Abmahnung bedarf es indes dann nicht, wenn der Arbeitnehmer von vornherein weiß, dass der Arbeitgeber derartige schwere Pflichtverletzungen nicht hinnehmen wird (BAG vom 18. September 2008, a. a. O., m. w. N.).

38

b) Die Beklagte war nicht auf das mildere Mittel einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung zu verweisen. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte seine Pflichtwidrigkeiten hinnehmen und nur mit einer Abmahnung ahnden würde. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger aufgrund der erteilten Abmahnung vom 19. August 2009 erkannt hat, dass er im Falle eines erneuten schuldhaften Verkehrsunfalls mit einer Kündigung würde rechnen müssen. Auch deshalb täuschte er die Beklagte über den Unfallhergang. Dass die Beklagte nicht nur einen erneuten, sechsten Unfall, sondern erst recht eine solche Täuschung über den Unfallhergang zum Anlass einer Kündigung nähme, wusste der Kläger; dies gilt umso mehr, als er auch noch den Kollegen … zur Lüge gegenüber der Beklagten veranlasste. Ein solches Verhalten führt zu einem dauerhaften Vertrauensverlust, der nicht durch eine Abmahnung beseitigt werden könnte. Der Vertrauensverlust wird dadurch noch verstärkt, dass sich der Kläger eine sehr detaillierte „Verschleierungsgeschichte“ ausdachte, diese in die Schadensmeldung schrieb, sie mündlich nochmals bestätigte, nachhaltig um Täuschung der Beklagten bemüht, zumal der Kläger seinen unwahren Bericht erst einräumte, als er davon ausging, dass Herr … Bescheid wusste, also davon ausging, überführt zu sein. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger nach dem Gespräch zwischen Herrn … und Herrn … erkannte, Herr … habe von Herrn … die Wahrheit erfahren. Von einer einsichtigen, freiwilligen Richtigstellung kann keine Rede sein. Die Beklagte müsste auch in Zukunft mit derartigen Täuschungshandlungen rechnen, zumal der Kläger überwiegend mit dem Dienstwagen allein unterwegs und deshalb schwer zu kontrollieren ist.

39

4. Die abschließende Interessenabwägung führt dazu, dass das Interesse der Beklagten an der sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses gewichtiger ist als das Interesse des Klägers am Erhalt seines Arbeitsplatzes.

40

a) Zu Gunsten des Klägers ist insbesondere seine zwölfjährige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Andererseits ist der Kläger mit 34 Jahren noch jung und hat keine unterhaltspflichtigen Angehörigen. Hinzu kommt, dass er als Fachkraft – Gasdruckregel- und Messanlagenmonteur – auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt gut vermittelbar sein wird.

41

b) Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass er unter einer psychischen Belastungssituation gestanden hat, so ist dies kein entscheidender für ihn sprechender Gesichtspunkt. Der Kläger räumt selbst ein, dass diese Belastungssituation keine eingeschränkte oder fehlende Steuerungsfähigkeit seines Verhaltens bedeutet hat. Stressbedingte Konfliktvermeidungsstrategien können den Kläger allenfalls marginal entlasten.

42

c) Zu Gunsten der Beklagten spricht insbesondere, dass der Vertrauensverlust gegenüber dem Kläger ganz erheblich ist. Außerdem ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die zwölfjährige Beschäftigung des Klägers von einer ganzen Reihe von Arbeitsvertragspflichtverletzungen gekennzeichnet war und keinesfalls „reibungslos“ ablief. Mit seiner Fahrweise, die auch zur Abmahnung vom 19. August 2009 führte, verursachte der Kläger neben dem Verkehrsunfall vom 25. März 2010 zuvor weitere fünf Verkehrsunfälle. Nach der eigenen Darstellung des Klägers waren sie alle vom Kläger verschuldet. Ähnlich wie beim Unfall vom 25. März 2010 verletzte der Kläger bei den Unfällen vom 31. August 2005 und vom 20. Oktober 2009 das Abstandsgebot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO. Auch diese Unfälle können nur auf einer fahrlässigen Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes beruhen oder auf an den Verkehr nicht angepasster Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO), so dass der Kläger auch diese Unfälle verschuldete. Anhaltspunkte dafür, dass für ein etwa starkes Bremsen des Vorausfahrenden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ein Grund nicht bestanden habe, hat nicht einmal der Kläger vorgetragen. Der Kläger hat auch den Unfall vom 11. März 2001 verschuldet. Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Dagegen hat der Kläger verstoßen, indem er blind zurücksetzte in Kenntnis der Tatsache, dass es bei seinem Dienstfahrzeug einen sog. toten Winkel gibt, den er beim Rückwärtsfahren nicht einsehen kann. Den Verkehrsunfall vom 23. Januar 2008 hat der Kläger deshalb verschuldet, weil er entgegen § 6 Satz 1 StVO die Vorfahrt des entgegenkommenden Fahrzeugs missachtet hat. Jedenfalls hätte er seine Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO der Verkehrssituation so anpassen müssen, dass er jederzeit, noch bevor ihn das entgegenkommende Fahrzeug erreicht, hätte anhalten können, statt den rechts stehenden Transporter zu rammen. Das Gleiche gilt für den vom Kläger verursachten Unfall vom 04. Juni 2009.

43

d) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigung auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte in einem vergleichbaren Fall auf eine Kündigung verzichtet und damit deutlich gemacht habe, dass ihr in derartigen Fällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (siehe hierzu ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 199 m. w. N.), so liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Die Beklagte hat in keinem vergleichbaren Fall auf eine Kündigung verzichtet. Ursache des schweren Unfalls des Arbeitskollegen des Klägers war eine Kreislaufsschwäche, so dass jener Unfall unverschuldet erfolgte. Im Übrigen liegt der wichtige Grund für die fristlose Kündigung im Wesentlichen in der unwahren Unfalldarstellung und nicht in der Verursachung der Unfälle.

44

Eine Gesamtbetrachtung der Interessen fällt zu Gunsten der Beklagten aus. Ihr ist es deshalb nicht zuzumuten, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

III.

45

Die Beklagte hat auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten.

46

1. Danach kann eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Vorgesetzte hat dann von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, wenn er eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann er sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für den Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Denn es genügt nicht allein die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, das heißt des „Vorfalls“, der einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung sprechen. Deshalb kann der Kündigungssachverhalt regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers hinreichend vollständig erfasst werden. Außerdem gehört es zu den maßgeblichen Umständen, die vom Kündigungsberechtigten zu ergründen und festzustellen sind, mögliche Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (so BAG vom 17. März 2005 – 2 AZR 245/04 – AP Nr. 46 zu § 626 BGB Ausschlussfrist m. umf. w. N.).

47

2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat die Beklagte die zweiwöchige Frist eingehalten. Die Frist begann am 08. April 2010 und endete am 22. April 2010 (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 erste Alternative BGB). Die streitgegenständliche Kündigung ist dem Kläger am 20. April 2010 und damit innerhalb der Frist zugegangen.

48

Der Kündigungsberechtigte … erfuhr am 26. März 2010 vom Kläger davon, dass der Kläger einen falschen Unfallbericht geschrieben, er aber den Beifahrer … dazu nicht angestiftet habe. Am 30. März 2010 erfuhr der Kündigungsberechtigte …, dass der Mitfahrer … möglicherweise doch vom Kläger zu der unwahren Unfallschilderung angestiftet worden sei. Dies durfte ihn veranlassen, weiter zu ermitteln und den Arbeitnehmer … persönlich danach zu befragen, denn es erschien der Beklagten für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht unerheblich, in welcher Art und Weise der Mitarbeiter … darin vom Kläger verstrickt worden war. Die weiteren Ermittlungen durch den Kündigungsberechtigten … erfolgten auch unverzüglich. Er war nicht gehalten, seinem Mitarbeiter … während dessen Urlaubs „hinterher zu telefonieren“, sondern durfte den Urlaub abwarten und ihn am 07. April 2010 zu den Vorgängen befragen. Mit dem 07. April 2010 erhielt der Kündigungsberechtigte … umfassende Kenntnis über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, so dass die Frist am 08. April 2010 zu laufen begann. Was Herr … in dem Gespräch vom 26. März 2010 den Nichtkündigungsberechtigten … und … mitteilte, ist unter diesem Aspekt unerheblich, denn eine Information an den Kündigungsberechtigten … erfolgte erst am 30. März 2010.

IV.

49

Die Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

50

1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, das heißt der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen (st. Rspr. s. BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 – 2 AZR 474/07 – AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 2 AZR 163/07AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste; BAG, Urteil vom 15. November 1995 – 2 AZR 974/94 – AP Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972 jeweils m. w. N.). Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschung in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers subjektiv determiniert. An sie sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Es müssen dem Betriebsrat also nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die vom Arbeitgeber für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände mitgeteilt werden. Dagegen führt eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 – 2 AZR 474/07 – a. a. O. m. u. w. N.). Dem Betriebsrat müssen nicht diejenigen Tatsachen mitgeteilt werden, von denen er schon Kenntnis hat.

51

2. Diesen Anforderungen genügt die sehr detaillierte Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 15. April 2010. Die Beklagte hat dem Betriebsrat umfassend das Vorgefallene, das nach ihrer Sicht Erhebliche geschildert. Zu Unrecht meint der Kläger, die Anhörung des Betriebsrats sei deshalb fehlerhaft, weil die Unterrichtung über den Lauf der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies ist unzutreffend. Die Tatsache, dass der Kündigungsberechtigte … bereits am 26. März 2010 mit dem Kläger telefoniert hatte und teilweise über den Vorgang informiert wurde, ist unerheblich, denn die entscheidenden, Anlass zur weiteren Ermittlung gebenden Informationen erhielt der Kündigungsberechtigte … am 30. März 2010 mit der Hausmitteilung. Genau über dies informierte die Beklagte den Betriebsrat im Schreiben vom 15. April 2010. Die Unterrichtung ist somit ordnungsgemäß.

C.

52

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung richtet, zu Recht abgewiesen.

53

Die Klage war abzuweisen, weil zum Kündigungszeitpunkt, dem 31. Dezember 2010, aufgrund der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand (BAG vom 20. September 2000 – 5 AZR 271/99BAGE 95, 324; BAG vom 28. Mai 2009 – 2 AZR 282/08 – AP Nr. 60 Zu § 9 KSchG 1969 jeweils m. w. N.).

D.

54

Der Kläger hat nach den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen.

55

Veranlassung für die Zulassung der Revision besteht nicht.

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